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Orthodoxen Kirchengemeinden in Freiburg
  
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Orthodoxie in Freiburg Ïðàâîñëàâèå âî Ôðåéáóðãå
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 Arbeitsgemeinschaft Ostkirchen Freiburg

Arbeitsgemeinschaft Ostkirchen e.V. Freiburg
Satzung

§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Ostkirchen" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.".
Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg i.Br. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
    

§2
Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne der §§52 und 54 der Abgabeordnung von 1977 durch die Förderung und Unterstützung derjenigen ostkirchlichen Gemeinden in Freiburg i.Br. und Umgebung, die Mitglieder der „Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen und Gemeinden in Freiburg i.Br." sind. Dies geschieht besonders durch die Bereitstellung und den Unterhalt von Kirchenräumen, von seelsorgerlichen und caritativen Einrichtungen für diese Gemeinden und durch die Herstellung von ökumenischen Kontakten zu anderen christlichen Kirchen und Gemeinschaften. Die Mittel hierfür werden aufgebracht durch Mitgliedsbeiträge, Sammlungen, Spenden und andere Zuwendungen.

2. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden.

3. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder die einbezahlten Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

4. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtem sind ehrenamtlich tätig. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nur in den Grenzen der Abgabeordnung von 1977 und der künftig an deren Stelle tretenden steuerlichen Vorschriften zulässig.

5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an eine öffentlich-rechtliche oder gemeinnützige Körperschaft, die es nur zu kirchlichen gemeinnützigen Zwecken verwenden darf.

§3
Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person, sowie jede juristische Person werden. über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben.

§4
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tode des Mitgliedes
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss aus dem Verein

Zu b): Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Zu c) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens zwei Monate verstrichen sind. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

Zu d): Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstossen hat, durch Beschluss des Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschlies-sungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschliessungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschliessungsbeschluss als nicht erlassen. Versäumt das Mitglied die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschliessungsbeschluss mit der Folge, dass der Ausschluss nicht gerichtlich angefochten werden kann.

§5
Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§6
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) der Ausschuss für praktisch-pastorale Zusammenarbeit
c) die Rechnungsprüfer
d) die Mitgliederversammlung

§7
Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer (Der Posten des Geschäftführers war aus der Satzung 5.12.2001 ausgenommen. See: das Sitzungsprotokoll der Mitgliederversammlung am 05. Dezember 2001.), dem Schatzmeister, dem Schriftführer und so vielen weiteren Mitgliedern, als ostkirchliche Gemeinden der „Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen und Gemeinden in Freiburg /Br" angehören. Die Vereinigung mehrere Vorstandsämter in einer Person sind nicht zulässig.
Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzenden oder einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden, vertreten.

§8
Die Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
2. Einberufung der Mitgliederversammlung
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr: Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts
5. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
6. Wahl der vom Vorstand zu bestellenden Mitglieder des Ausschusses für die praktisch-pastorale Zusammenarbeit.

§9
Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, wobei für die entsprechend der Anzahl der ostkirchlichen Gemeinden vorgesehenen Vorstandstellen das passive Wahlrecht auf Mitglieder der jeweiligen Gemeinde eingeschränkt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstand während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer der Ausgeschiedenen wählen.
Der Vorstand kann in jeder Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sich zwei Drittel der Mitglieder gegen ihn aussprechen.

§10
Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandsitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. In jedem Falle ist eine Einberufungsfrist von zwei Wochen einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandsitzung. Die Vorstandsitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden.
Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandsitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§11
Ausschuss für die praktisch-pastorale Zusammenarbeit

Die Koordinierung der Tätigkeit des Vereins mit den praktisch-pastoralen Aufgaben und Notwendigkeiten der ostkirchlichen Gemeinden wird einem Ausschuss übertragen. Dieser besteht aus zwei vom Vorstand entsandten Vorstandsmitgliedern, den Pfarrern der Mitgliedsgemeinden, die sich bei Verhinderung vertreten lassen können, und je einem von den Gemeinden bestimmen Laien-Vertreter. Der Ausschuss soll mindestens zweimal im Jahr zusammentreten und vor allem jene Fragen beraten, die die gemeinsame Benutzung der verschiedenen Einrichtungen betreffen. Wenn vier Mitglieder eine Sitzung verlangen, muss eine solche einberufen werden. Die Einberufung und Leitung der Sitzung obliegt im jährlichen Turnus einem Pfarrer der Mitgliedsgemeinden. Die Tagesordnung ist zwei Wochen vorher bekannt zu geben.

§12
Die Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer aus den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft. Die Rechnungsprüfer haben die Amtsführung des Schatzmeisters zu überprüfen und das Ergebnis der Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§13
Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
Die Mitgliederversammlung ist ausschliesslich für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Beschlussfassung über änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
3. Wahl der Rechnungsprüfer
4. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands
5. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags
6. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschliessungsbeschluss des Vorstands
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschliessen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§14
Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§15
Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der beiden stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder das beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschliesst die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Daraufist in der Einladung hinzuweisen.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen stimmen. Stimmenthaltung bleibt daher ausser Betracht. Zur änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.

Eine änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Für die Wahlen gilt folgendes: hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es muss folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden.

§16
Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschliesst die Mitgliederversammlung.

§17
Ausserordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die ausserordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 13, 14, 15 und 16 entsprechend.

§18
Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 15 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst, sind der Vorsitzende und einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt einer öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen Körperschaft zu, die es für kirchliche Zwecke zu verwenden hat (vgl. § 2, Abs. 5). Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Eine änderung der Satzung hinsichtlich der Person des Anfallberechtigten bedarf der Genehmigung des Finanzamtes.


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Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 18. Mai 1979 errichtet und in der Mitgliederversammlung vom 6. Dezember 1985 und vom 6. Dezember 1998 geändert.
Bankverbindung: Postbank Karlsruhe, BLZ 66010075, Konto-Nr. 856 00-751



 

BERLINER DIÖZESE DER RUSSISCH-ORTHODOXEN KIRCHE

DES MOSKAUER PATRIARCHATS

Õðàì ñâò. Íèêîëàÿ  •  Hl. Nikolaus Gemeinde
(Peterhof-Kapelle, Freiburg im Breisgau)

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Amen, das sage ich euch: Bis Himmel und Erde vergehen, wird auch nicht der kleinste Buchstabe des Gesetzes vergehen, bevor nicht alles geschehen ist. (Evangelium nach Mattheus 5, 18)